BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 348neu
ARTIKEL 348
Transit
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel römisch fünf Absatz 1, Artikel römisch fünf Absatz 2, Artikel römisch fünf Absatz 4 und Artikel römisch fünf Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in dieses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.