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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 349neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 349↗RIS↗

ARTIKEL 349

Transport

In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang römisch acht dieses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.