umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahmen“ Gesetze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Verfahren und allgemein anwendbare Verwaltungsentscheidungen und alle anderen allgemeinen oder abstrakten Handlungen, Auslegungen oder sonstigen Anforderungen, die sich auf eine unter Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheit auswirken können. Entscheidungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, zählen nicht dazu;
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 355neu
KAPITEL 12
TRANSPARENZ
ARTIKEL 355
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels
- Ziffer eins
- Ziffer 2bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natürlichen oder juristischen Personen, denen im Rahmen von allgemeingültigen Maßnahmen Rechte und Verpflichtungen im Sinne des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) übertragen werden können.