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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 403neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 403↗RIS↗

ARTIKEL 403

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

  1. Absatz eins,Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die in Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse), Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen), Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr), Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) oder Kapitel 10 (Wettbewerb) die schrittweise Annäherung betreffen oder die einer Vertragspartei auf andere Weise durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
  2. Absatz 2,Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.