BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 411neu
ARTIKEL 411
Informationsaustausch
Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 358 Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen.