Absatz eins,Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewährleistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutauschenden Informationen.
BGBl. III Nr. 116/2016
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 412neu
ARTIKEL 412
Allgemeine Bestimmung
- Absatz 2,Jeder Verweis in Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) auf einen spezifischen Unionsrechtsakt bezieht sich auch auf Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem 29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
- Absatz 3,Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6, 8 und 10 und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind erstere maßgebend.
- Absatz 4,Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels römisch fünf (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.