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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 443neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 443↗RIS↗

ARTIKEL 443

  1. Absatz eins,Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats unterrichtet.
  2. Absatz 2,Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.
  3. Absatz 3,Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.