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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 449neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 449↗RIS↗

ARTIKEL 449

Dynamische Annäherung

Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Moldau an das EU-Recht, insbesondere im Hinblick auf die Zusagen in den Titeln römisch drei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs, und gemäß den Bestimmungen der Anhänge, werden die Anhänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert, um unter anderem die in diesem Abkommen genannte Entwicklung des EU-Rechts zu berücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Bestimmungen nach Titel römisch fünf (Handel und Handelsfragen) unberührt.