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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 93neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 93↗RIS↗

ARTIKEL 93

Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgenden Bereichen gefördert:

  1. Litera a
    Eindämmung des Klimawandels,
  2. Litera b
    Anpassung an den Klimawandel,
  3. Litera c
    Emissionshandel,
  4. Litera d
    Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Verbreitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel,
  5. Litera e
    Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
  6. Litera f
    Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.