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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 95neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 95↗RIS↗

ARTIKEL 95

Die Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf die Entwicklung und Durchführung von Folgendem:

  1. Litera a
    einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen,
  2. Litera b
    Bewertungen der Vulnerabilität und der Anpassungskapazität,
  3. Litera c
    einer nationalen Strategie für die Anpassung an den Klimawandel,
  4. Litera d
    Strategie für eine CO2-arme Entwicklung,
  5. Litera e
    langfristigen Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen,
  6. Litera f
    Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel,
  7. Litera g
    Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf der Grundlage einer Analyse des Technologiebedarfs,
  8. Litera h
    Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in die sektorale Politik und
  9. Litera i
    Maßnahmen im Zusammenhang mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen.