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BGBl. III Nr. 12/2016

kundgemacht 21.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über Flugverkehrsdienste
Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über Flugverkehrsdienste (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 13.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 12/2016 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei stellen auf Anfrage regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen zu Verfügung, wie dies zum Zweck der Überprüfbarkeit der Kapazität, welche für die vereinbarten Dienste von den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer anderen Vertragspartei angeboten werden, billigerweise verlangt werden kann; dies wird an die Flugbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ausgehändigt. Diese Unterlagen enthalten alle Informationen, welche notwendig sind, um den Umfang des Verkehrs, den diese Luftfahrtunternehme, in Bezug auf die vereinbarten Dienste abwickeln, sowie seine Herkunft und seinen Bestimmungsort festzustellen.