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BGBl. III Nr. 145/2016

kundgemacht 03.08.2016 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2016× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. III Nr. 145/2016 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Verfahren

  1. Absatz eins,Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
  2. Absatz 2,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.
  3. Absatz 3,Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.