Absatz eins,In der Republik Österreich:
BGBl. III Nr. 145/2016
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel 3
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres Abteilung römisch vier.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen) 1014 Wien |
- Absatz 2,Im Großherzogtum Luxemburg
Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung 2450 Luxemburg |
- Absatz 3,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.