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BGBl. III Nr. 145/2016

kundgemacht 03.08.2016 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 145/2016× zu Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.08.2016 · idF BGBl. III Nr. 145/2016 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

  1. Absatz eins,In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung römisch vier.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

  1. Absatz 2,Im Großherzogtum Luxemburg

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung

2450 Luxemburg

  1. Absatz 3,Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.