deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
BGBl. III Nr. 151/2016
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
- Absatz a,
- Absatz b,die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
- Absatz c,die Kindern von in Litera a, aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.