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BGBl. III Nr. 157/2016

kundgemacht 31.08.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2016 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG

Abschnitt I:

A: Das/Die von Österreich namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Punkte in Sri Lanka

Alle Punkte

B: Das/Die von Sri Lanka namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen ist/sind berechtigt, Linienluftverkehrsdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Zielpunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Sri Lanka

Alle Punkte

Punkte in Österreich

Alle Punkte

Abschnitt II:

Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer jeden Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit bedient werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Luftverkehrsunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Luftverkehrsdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.