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BGBl. III Nr. 157/2016

kundgemacht 31.08.2016 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 157/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 157/2016 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Konsultationen

1. Auf Wunsch einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.