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BGBl. III Nr. 158/2016

kundgemacht 31.08.2016 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2016× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 158/2016 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Rahmenabkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs und der Arbeitsluftfahrt unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden. Die Anwendung dieses Rahmenabkommens auf einzelne Luftfahrzeuge wird gemäß Artikel 4, des Rahmenabkommens in konkreten Einzelabreden über die Aufsichtsübertragung (ausführende Festlegungen) geregelt.

(2) Dieses Rahmenabkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind, aber das Luftfahrzeug in dem anderen als dem Betreiberstaat registriert ist.