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BGBl. III Nr. 158/2016

kundgemacht 31.08.2016 RIS↗
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung von Artikel 83<sup>bis</sup> des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachung BGBl. III Nr. 158/2016× zu Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. III Nr. 158/2016 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Zusammenkünfte zwischen den Zivilluftfahrtbehörden

(1) Zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der Vertragsparteien werden nach Bedarf Zusammenkünfte anberaumt, um betriebliche oder Lufttüchtigkeitsfragen zu erörtern, die sich bei Überprüfungen der Luftfahrzeuge ergeben haben. Hierbei sollen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

  1. Ziffer eins
    Flugbetrieb,
  2. Ziffer 2
    Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung von Luftfahrzeugen,
  3. Ziffer 3
    Verfahren des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing Airworthiness Management Exposition – CAME bzw. Operator Maintenance Control Manual – MCM bzw. Aircraft Maintenance Program – AMP) des Luftfahrtunternehmers, soweit zutreffend,
  4. Ziffer 4
    alle sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die sich aufgrund von Überprüfungen ergeben.

(2) Auf Ersuchen der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates nimmt die jeweils andere Zivilluftfahrtbehörde nach Maßgabe des anwendbaren Rechts eine Überprüfung des Luftfahrzeuges und dessen Betriebs vor, für das die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 übertragen wurde. Soweit möglich, gestattet die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde den Vertretern der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates, bei der Überprüfung des Luftfahrzeuges bzw. des Betriebs anwesend zu sein. Die Zivilluftfahrtbehörden treffen die hierzu erforderlichen Absprachen. Die ersuchte Zivilluftfahrtbehörde teilt der Zivilluftfahrtbehörde des Eintragungsstaates das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit.