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BGBl. III Nr. 183/2016

kundgemacht 07.10.2016 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 183/2016× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 183/2016 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

Haftung und Kostendeckung

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.