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BGBl. III Nr. 183/2016

kundgemacht 07.10.2016 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 183/2016× zu Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 183/2016 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Finanzierung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wird, trägt jede Vertragspartei die Kosten, die ihr aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens entstehen. Die gemäß Artikel 14 Absatz 4 geltenden Rechtsvorschriften, Modalitäten und Verfahren werden eine angemessene finanzielle Beteiligung zum GALILEO-Programm durch das Nicht-EU-Land beinhalten, das um eine Teilnahme in der Aufsichtsbehörde ersucht.

(2) Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt und Ausreise sowie die Einfuhr von Kapital, Material, Daten und Ausrüstung in ihr Hoheitsgebiet, deren Anwesenheit und Ausfuhr zu erleichtern, insoweit diese an Kooperationsmaßnahmen nach dem Abkommen beteiligt sind beziehungsweise dabei genutzt werden.

(3) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind derartige Zuschüsse, finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.