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BGBl. III Nr. 197/2016

kundgemacht 03.11.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2016× zu Übereinkommen von Paris×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen von Paris neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 04.11.2016 · idF BGBl. III Nr. 197/2016 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Soweit angebracht, arbeiten die Vertragsparteien dabei zusammen, Maßnahmen zur Verbesserung der Bildung, der Ausbildung, des öffentlichen Bewusstseins, der Beteiligung der Öffentlichkeit und des öffentlichen Zugangs zu Informationen auf dem Gebiet der Klimaänderungen zu ergreifen, wobei sie die Bedeutung dieser Schritte für die Verstärkung der Maßnahmen aufgrund dieses Übereinkommens anerkennen.