BGBl. III Nr. 197/2016
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 26neu
Artikel 26
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.