BGBl. III Nr. 197/2016
Übereinkommen von Paris
Übereinkommen von Paris
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 29neu
Artikel 29
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.