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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 21↗RIS↗

ARTIKEL 21

Stärkere Einbeziehung der Wirtschaftsbeteiligten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Arbeit der Industrie- und Handelskammern sowie die Zusammenarbeit zwischen Berufsverbänden der Vertragsparteien im Hinblick auf die Förderung von Handel und Investitionen in Bereichen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern den Dialog zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden und Akteuren aus der Privatwirtschaft mit dem Ziel, aktuelle Entwicklungen bei den Rahmenbedingungen für Handel und Investitionen zu erörtern, die Entwicklungsbedürfnisse der Privatwirtschaft zu ermitteln und Meinungen über die politischen Rahmenbedingungen für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auszutauschen.