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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 29neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 29↗RIS↗

ARTIKEL 29

Gesundheit

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen und die Wohlfahrtspflege zu verbessern und insbesondere das Gesundheitssystem zu stärken, einschließlich der Gesundheitsfürsorge und der Krankenversicherung.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit findet hauptsächlich auf folgenden Gebieten statt:
    1. Litera a
      Programme zur Stärkung des Gesundheitswesens, einschließlich der Verbesserung der Gesundheitssysteme, Gesundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen sowie der Wohlfahrtspflege,
    2. Litera b
      gemeinsame Maßnahmen zur Epidemiologie, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Früherkennung und Bekämpfung von Epidemien wie Vogelgrippe und Influenzapandemien sowie anderen wichtigen übertragbaren Krankheiten,
    3. Litera c
      internationale Übereinkünfte im Gesundheitsbereich, insbesondere das Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und die Internationalen Gesundheitsvorschriften,
    4. Litera d
      Normen für Lebensmittelsicherheit, einschließlich eines automatischen Kontrollnetzes für Lebensmitteleinfuhren im Rahmen des Artikels 14,
    5. Litera e
      Informations- und Erfahrungsaustausch über Politik und Regelungen für Arzneimittel und medizinische Ausrüstung, nach Vereinbarung der Vertragsparteien,
    6. Litera f
      Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankheiten durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, Förderung einer gesunden Lebensweise, Behandlung wichtiger Gesundheitsfaktoren sowie Überwachung und Behandlung dieser Krankheiten.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der weiteren Modernisierung des Gesundheitswesens an und kommen überein, Qualifizierung und technische Hilfe im Gesundheitswesen zu verstärken.