Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
BGBl. III Nr. 207/2016
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 35neu
ARTIKEL 35
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte
Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.
- Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
- Litera aFörderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
- Litera bStärkung von Menschenrechtsorganisationen,
- Litera cVerstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
- Litera dAusbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.