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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 35neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 35↗RIS↗

ARTIKEL 35

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten, unter anderem bei der Umsetzung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.

Zu diesem Zweck wird technische Hilfe geleistet.

  1. Absatz 2,Diese Zusammenarbeit kann umfassen:
    1. Litera a
      Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
    2. Litera b
      Stärkung von Menschenrechtsorganisationen,
    3. Litera c
      Verstärkung des bestehenden Menschenrechtsdialogs,
    4. Litera d
      Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen.