BGBl. III Nr. 207/2016
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 45neu
ARTIKEL 45
Wirtschaftspolitischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und multilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten, einschließlich des Informationsaustausches über den Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.