Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 45neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 45↗RIS↗

ARTIKEL 45

Wirtschaftspolitischer Dialog

Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und multilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten, einschließlich des Informationsaustausches über den Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.