BGBl. III Nr. 207/2016
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 47neu
ARTIKEL 47
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog zu führen, um insbesondere Informationen und Erfahrungen in Bezug auf ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, und die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Prüfungs-, Buchführungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme im Bankensektor, im Versicherungssektor und in den anderen Teilen des Finanzsektors unter anderem durch Qualifizierungsprogramme in Bereichen von beiderseitigem Interesse zu verbessern.