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BGBl. III Nr. 207/2016

kundgemacht 15.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 207/2016× zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.2016 · idF BGBl. III Nr. 207/2016 Art. 5↗RIS↗

TITEL römisch zwei
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 5

Allgemeine Grundsätze

  1. Absatz eins,Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.