Absatz eins,Die zentralen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit sind die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die Integration in die Weltwirtschaft. Die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen die Strategien und Programme Vietnams für die sozioökonomische Entwicklung. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit für die Bewältigung der entwicklungspolitischen Herausforderungen Vietnams von entscheidender Bedeutung ist.
BGBl. III Nr. 207/2016
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
TITEL römisch zwei
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 5
Allgemeine Grundsätze
- Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein, die Kooperationsmaßnahmen nach ihren Verfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.