Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
BGBl. III Nr. 207/2016
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 53neu
TITEL römisch acht
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 53
Mittel der Zusammenarbeit
- Absatz 2,Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Vietnam im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.