Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 213/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. III Nr. 213/2016× zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Schutz personenbezogener Daten

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen wird so durchgeführt, dass der Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesichert ist.