Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 213/2016

kundgemacht 30.11.2016 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst
Kundmachung BGBl. III Nr. 213/2016× zu Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 09.12.2016 · idF BGBl. III Nr. 213/2016 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Nutzung von Luftfahrzeugen für den Rettungsdienst

  1. Absatz eins,
    Die zur Durchführung des Rettungsdienstes bestimmten Luftfahrzeuge werden für den Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen nur zur Erbringung von Hubschrauber-Rettungsdienst Leistungen (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS) nach dem Recht der Europäischen Union verwendet.
  2. Absatz 2,
    Im Rettungsdienst eingesetzte Luftfahrzeuge, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragsparteien stationiert sind, können bei der Durchführung des Einsatzes der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei überfliegen und auch auf anderen Plätzen als auf zugelassenen Flugplätzen und Flächen, die zum Landen und Starten bestimmt sind, landen und starten.