BGBl. III Nr. 42/2016
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Ersuchen und Unterlagen
Anmerkung, Absatz eins :, Änderung des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1969,.)
(2) Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.