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BGBl. III Nr. 42/2016

kundgemacht 03.03.2016 RIS↗Parlament↗
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 25 § 0↗RIS↗
Art. 33neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 33↗RIS↗

Anmerkung, Artikel 33)

Kommunikationswege und -mittel

(1) Für den Zweck des Übereinkommens können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.

(2) Die Übermittlung über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder auf diplomatischem Weg ist nicht ausgeschlossen.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich in Bezug auf die Mitteilungen nach Artikel 12 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a das Recht vorbehält, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Ersuchens und der Unterlagen anzufordern.