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BGBl. III Nr. 42/2016

kundgemacht 03.03.2016 RIS↗Parlament↗
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.

(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.