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BGBl. III Nr. 5/2016

kundgemacht 13.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2016× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 12↗RIS↗

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.