Informationssicherheitskommission
BGBl. III Nr. 5/2016
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
(1) Die zuständigen Behörden sind:
Für das Großherzogtum Luxemburg:
Service de Renseignement/Autorité Nationale de Sécurité
Für die Republik Österreich:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Abwehramt
(2) Die Parteien teilen einander die Kontaktdaten der zuständigen Behörden schriftlich mit.