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BGBl. III Nr. 5/2016

kundgemacht 13.01.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 5/2016× zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.02.2016 · idF BGBl. III Nr. 5/2016 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

ÜBERMITTLUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang von als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL LUX oder höher gekennzeichneten klassifizierten Informationen ist schriftlich zu bestätigen. Als STRENG GEHEIM / TRES SECRET LUX gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden ausschließlich auf diplomatischem Weg oder mittels eines befugten persönlichen Kuriers übermittelt.

(2) Erfolgt die Übermittlung auf elektronischem Weg, dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den Parteien vereinbart wurden.