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BGBl. III Nr. 73/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2016× zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

Internationale Zusammenarbeit

1.           Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Sie unterstützen insbesondere gemeinsam die Entwicklung von Galileo-Normen und fördern deren weltweite Anwendung, wobei sie besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS achten.

2.           Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens arbeiten die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen zusammen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der ITU ergeben.