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BGBl. III Nr. 73/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2016× zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 7↗RIS↗

ARTIKEL 7

Austausch von Verschlusssachen

1.           Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Union erfolgt nach Maßgabe des am 22. November 2004 unterzeichneten Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen1 sowie nach Maßgabe der Durchführungsvorschriften jenes Abkommens.

2.           Norwegen darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu Galileo mit denjenigen Mitgliedstaaten der EU austauschen, mit denen es diesbezügliche bilaterale Vereinbarungen getroffen hat.

3.           Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien dieses Abkommens den Austausch von Verschlusssachen betreffend das Programm Galileo ermöglicht.

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1 Amtsblatt , L 362 vom 9.12.2004, S. 29.