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BGBl. III Nr. 73/2016

kundgemacht 13.04.2016 RIS↗Parlament↗
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen
Kundmachung BGBl. III Nr. 73/2016× zu Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der EU und Norwegen neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 73/2016 Art. 9↗RIS↗

ARTIKEL 9

PRS

Norwegen hat sein Interesse am PRS von Galileo bekundet und betrachtet diesen als ein wichtiges Element seiner Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. Die Vertragsparteien vereinbaren, sich dieser Frage zu widmen, sobald die Strategien und praktischen Modalitäten für den Zugang zum PRS festgelegt worden sind.