Allgemeine Befugnisse
BGBl. III Nr. 9/2016
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16neu
Kapitel römisch vier
Finanzen der Bank
- Artikel i, k, e, l, 16,
Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen aufgeführten Befugnissen hat die Bank folgende Befugnisse:
- Ziffer einsDie Bank kann sich durch Kreditaufnahme oder auf andere Weise in Mitglied- oder anderen Staaten nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mittel beschaffen.
- Ziffer 2Die Bank kann Wertpapiere kaufen und verkaufen, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat.
- Ziffer 3Die Bank kann Wertpapiere garantieren, in denen sie Mittel angelegt hat, um ihren Verkauf zu erleichtern.
- Ziffer 4Die Bank kann Wertpapiere, die von einem Rechtsträger oder Unternehmen für mit dem Zweck der Bank vereinbare Zwecke ausgegeben werden, garantieren oder sich an ihrer Garantierung beteiligen.
- Ziffer 5Die Bank kann Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, anlegen oder anderweitig einzahlen.
- Ziffer 6Die Bank stellt sicher, dass auf der Vorderseite eines jeden von ihr ausgegebenen oder garantierten Wertpapiers ein deutlich sichtbarer Vermerk angebracht ist, dass es sich hierbei nicht um die Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass es sich tatsächlich um die Schuldverschreibung einer bestimmten Regierung handelt, in welchem Fall der Vermerk entsprechend zu lauten hat.
- Ziffer 7Die Bank kann für andere Parteien treuhänderisch gehaltene Fonds innerhalb eines vom Gouverneursrat zu billigenden Rahmens für Treuhandfonds errichten und verwalten, sofern diese Treuhandfonds dem Zweck der Bank dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen.
- Ziffer 8Die Bank kann Nebeninstitutionen, die ihrem Zweck dienen und in ihr Aufgabengebiet fallen sollen, nur mit Zustimmung des Gouverneursrats durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 errichten.
- Ziffer 9Die Bank kann alle sonstigen Befugnisse ausüben und alle Regelungen erlassen, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder angebracht sind.