Verweise
BGBl. III Nr. 9/2016
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
- Artikel i, k, e, l, 36,
(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.
(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.