Unterzeichnung und Hinterlegung
BGBl. III Nr. 9/2016
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 57neu
Kapitel römisch elf
Schlussbestimmungen
- Artikel i, k, e, l, 57,
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Depositär“ bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A aufgeführt sind.
(2) Der Depositär übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.