BGBl. I Nr. 120/2017
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 35geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1 · umnummeriert: 5. Abschnitt Überschrift
§ 35.
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeit zur Wahrung des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat Datenschutzes berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.