BGBl. I Nr. 120/2017
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 40geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
§ 40.
(2) Die Übermittlung von nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks verarbeiteten personenbezogenen Daten für einen nicht in § 36 Abs. 1 genannten Zweck ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich oder in unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften, die innerstaatlich den Rang eines Gesetzes haben, ausdrücklich vorgesehen ist und der Empfänger zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für diesen anderen Zweck befugt ist.
(3) Unterliegt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderen Bedingungen, so hat die übermittelnde zuständige Behörde den Empfänger der personenbezogenen Daten darauf hinzuweisen, dass diese Bedingungen gelten und einzuhalten sind. Die Übermittlung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder nach Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV errichtete Einrichtungen und sonstige Stellen darf keinen Bedingungen unterworfen werden, die nicht auch für entsprechende Datenübermittlungen im Inland gelten.