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BGBl. I Nr. 120/2017

kundgemacht 31.07.2017 RIS↗Parlament↗
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 120/2017× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 6598 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 62geändert4. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 5 (neu); Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.2000 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 165/1999 · danach: BGBl. I Nr. 120/2017 Art. 2 § 62↗RIS↗
in Kraft 25.05.2018 – 14.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 120/2017 · danach: BGBl. I Nr. 70/2024 Art. 2 § 62↗RIS↗
Verordnungserlassung 4. Hauptstück
Besondere Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmung
§ 62.
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer
1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,
2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,
3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,
4. eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder
5. die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in Zusammenhang stehen.
(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.
Schlagworte
Bildübertragungsgerät