Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gem. Paragraph eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
BGBl. I Nr. 134/2017
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Änderungen durch diese Kundmachung
Vereinheitlichung der Regelungen zu Haftungsobergrenzen (Bund – Länder) (HOG – Vereinbarung)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Untergruppen
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze werden Untergruppen gebildet und ausgewiesen:
- Litera a
- Litera bPosition 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
- Litera cPosition 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen.