Absatz eins,Das AMS kann, soweit dies zweckmäßig ist, Aufgaben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 und Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, vertraglich an dafür geeignete Einrichtungen übertragen und Förderungen insbesondere für das Arbeitstraining gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, vorsehen.
BGBl. I Nr. 75/2017
Arbeitsmarktintegrationsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Arbeitsmarktintegration von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie AsylwerberInnen, bei denen die Zuerkennung des internationalen Schutzes wahrscheinlich ist, im Rahmen eines Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) erlassen wird und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird (Arbeitsmarktintegrationsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Übertragung von Aufgaben
Paragraph 6,
- Absatz 2,Das AMS kann die Durchführung einzelner Maßnahmen, die Koordinierung zu absolvierender Maßnahmen sowie die Festlegung der Module und der Dokumentation in einer Integrationskarte an eine oder mehrere geeignete Einrichtungen übertragen. Die Übertragung kann nach regionalen oder sonstigen zweckmäßigen Gesichtspunkten gegliedert werden.