Absatz eins,Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Ziffer eins bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Ziffer 6, genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu überlassen:
- Ziffer einsAngaben zum Unfall,
- Ziffer 2Angaben zu den Unfallumständen,
- Ziffer 3Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
- Ziffer 4Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
- Ziffer 5Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
- Ziffer 6aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.